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Gerichtliche Verfahren / Mahnverfahren - Filesharing / Urheberrechtsverletzungen

Nachfolgend wird kurz beschrieben, was prozessual mit den Fällen passiert, die  vor Gericht gebracht werden. Vorangegangen sind außergerichtliche Abmahnschreiben, auf die nicht oder nur unzureichend gezahlt wurde bzw. Fälle, in denen keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Unterschieden werden muss insoweit zwischen dem Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie dem Zahlungsanspruch.

Unterlassungsanspruch

Soweit eine gewisse Eilbedürftigkeit besteht, werden die Unterlassungsansprüche gern in einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich geltend gemacht. Eine Eilbedürftigkeit wird in der Regel ausscheiden, wenn die abmahnende Kanzlei die Datensätze wochenlang oder über Monate liegen lässt, bevor eine Abmahnung verschickt wird. Auch wenn dann keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann eine zwingend erforderliche Eilbedürftigkeit ausscheiden.

Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, ohne dass der Betroffene vorab angehört wird. Dieser hat dann die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen - Widerspruch -, so dass das Gericht erneut über den Sachverhalt unter Berücksichtigung des neuen Vortrages zu entscheiden hat. Um eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen zu verhindern, können sogenannte Schutzschriften bei Gericht oder in dem sogenannten zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt werden.

Wenn eine Eilbedürftigkeit nicht besteht, muss der normale Klageweg beschritten werden. Dann hat der Abgemahnte in jedem Fall die Möglichkeit, seine Argumente und entsprechende Beweisangebote vorzutragen.

Zahlungsansprüche

Der weitaus häufigere Fall ist derjenige, dass modifizierte Unterlassungserklärungen außergerichtlich abgegeben wurden, dann jedoch keine Zahlung erfolgt ist. In den meisten Fällen wird zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren geführt. Über die zentralen Mahngerichte erhalten die Betroffenen einen Mahnbescheid, gegen den innerhalb der angegebenen Frist von 14 Tagen seit Zustellung Widerspruch eingelegt werden kann. Auch nach Ablauf dieser Frist kann noch reagiert werden. Ein verspätet eingelegter Widerspruch wird ggfs. als Einspruch berücksichtigt. Die Fristen im Mahnverfahren sind jedoch unbedingt zu beachten, wenn eine Verteidigung beabsichtigt ist. Bereits ein verspätet eingelegter Widerspruch kann prozessuale Nachteile für den Betroffenen haben.

Nach Einlegung eines Widerspruches oder Einspruches kommt die Sache an das streitige Amts- oder Landgericht. Das ist nicht zwangsläufig das Gericht am Wohnort des Betroffenen. Nach wie vor wird zumeist der Grundsatz eines „fliegenden Gerichtsstandes“ angewandt, wonach jedes deutsche Gericht zuständig ist, an dem das über eine Filesharing-Börse angebotene Werk abrufbar ist. Diese Tatsache stellt sich natürlich als Belastung eines Betroffenen dar, der gegebenenfalls hunderte Kilometer zu einem Gerichtstermin fahren muss.

Spätestens nach Abgabe an das streitige Gericht ist umfassend und mit entsprechenden Beweisangeboten vorzutragen.