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Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der Teilnahme an Peer-to-Peer Netzwerken (sog. Tauschbörsen) - Wie kommt es dazu?

„Tauschbörsen“

Im Internet lässt sich in großen Mengen urheberrechtlich geschütztes Material finden, egal ob Film, Musik oder Computerprogramm.
Besonders verbreitet sin die sogenannten P2P-Tauschbörsen. Anders als bei sog. Sharehoster wird im Zuge des Downloades über eine P2P-Tauschbörse die Datei oder sogar die gesamte eigene Medienbibliothek selbst zum Download angeboten. Wenn also urheberrechtlich geschütztes Material über ein Peer-to-Peer Netz kopiert wird, stellt sich der Teilnehmer wie ein Rechteinhaber dar. Dieses Tauschsystem oder besser gesagt Kopiersystem führt dazu, dass Dateien häufig schnell geladen und verbreitet werden können.

Die IP-Adresse (Internetprotokoll)

Wenn beispielsweise ein aktueller Musiktitel über eine Tauschbörse geladen wird, dann wird dieser geladene Teil der Datei vom eigenen Rechner wieder anderen Filesharern angeboten. Bei diesem Kopieren von Dateien kommen die von den Rechteinhabern beauftragten Unternehmen ins Spiel, die mit spezieller Software einen Testdownload vornehmen und dabei die IP´s des anbietenden Rechners ermitteln. Ähnlich wie eine Postadresse werden verschickte Daten mit einer Zahlenkette versehen, der sogenannten IP-Adresse. Diese IP wird dann gemeinsam mit der Datei durch die Software gespeichert. Über sog. Hash-Werte kann der Inhalt der Datei relativ genau zugeordnet werden.

Auskunftsanspruch gegen den Internetanbieter (Access-Provider)

Die IP als solche reicht den Rechteinhabern noch nicht, um die Abmahnschreiben auf den Weg zu bringen. Der Internetanbieter, beispielsweise die Telekom, muss erst die Adressdaten (sog. Verkehrsdaten) zu der IP herausgeben, damit die Zuordnung vorgenommen werden kann. Das machen die Internetanbieter (Access-Provider) aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht freiwillig. Deshalb führen die Rechteinhaber massenhaft an dem örtlich zuständigen Landgericht des Internetanbieters Auskunftsverfahren. Diese Verfahren betreffen letztendlich die jeweiliger Anschlussinhaber, es geht ja um deren Daten. Jedoch sind die Anschlussinhaber nicht förmlich beteiligt. Sie werden auch nicht von dem Internetanbieter nachträglich darüber informiert, dass deren Anschlussdaten einem Rechteinhaber herausgegeben wurden oder werden.

Bis vor einigen Jahren gab es diesen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber dem Internetanbieter in dieser Form nicht. Zu jener Zeit wurden massenhaft Strafanzeigen durch die Rechteinhaber herausgebracht. Denen ging es jedoch meist nicht darum, Urheberrechtsverletzungen einer strafrechtlichen Prüfung zuzuführen. Vielmehr wurden die Strafanzeigen herausgebracht verbunden mit einem Akteneinsichtsgesuch nach Beendigung der Ermittlungen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften traten dann im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen an die Internetanbieter heran, um die Adressdaten hinter den IP´s herauszubekommen. Nicht zuletzt um die Staatsanwaltschaften zu entlasten, wurde in das Urhebergesetz ein eigener Auskunftsanspruch eingebaut.
Mit § 109 Abs. 9 UrhG ist ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch des Urhebers geregelt, der bei einer Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß eine Auskunft verlangen kann von dem Internetanbieter über die Adressdaten hinter der genutzten IP. Wie beschrieben, bekommt der Anschlussinhaber von diesem Verfahren vor dem Landgericht nichts mit. Unter Umständen kann der Anschlussinhaber diesen Beschluss des Landgerichtes, nach dem er davon Kenntnis erlangt hat, sogar anfechten. Jedenfalls ist dieses in der Rechtsprechung bereits entschieden worden.

Die Abmahnung

Nachdem der Rechteinhaber nun die Adressdaten hinter der IP erhalten hat, kann der Rechteinhaber unter Einschaltung einer Kanzlei die Abmahnung herausbringen. Die Schreiben sind mittlerweile sehr formalisiert, mit verschiedener Rechtsprechung und in Regel mir kurzen Fristen versehen. Fast alle Abmahnungen haben gemein, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Pauschalsumme für Anwaltsgebühren und Lizenzschaden verlangt werden.

Unterlassungserklärung

Wieso muss eine Unterlassungserklärung überhaupt abgegeben werden? Urheberrechtsverletzungen durch die Teilnahme am Filesharing begründen eine Widerholungsgefahr. Eine solche Widerholungsgefahr kann nur durch eine schriftliche Unterlassungserklärung beseitigt werden. Allein der Anruf in der Kanzlei („ich mach` es nie wieder“) reicht nicht. Eine Unterlassungserklärung muss in der Regel im Original vorgelegt werden und wirkt 30 Jahre. Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Meist kann nur dazu geraten werden, eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Pauschale Schadensersatzforderung

Die abmahnende Kanzlei verlangt wie beschrieben eine Pauschalsumme für die Anwaltsgebühren und den Lizenzschaden. Das ist praktisch für die abmahnende Kanzlei, weil so die einzelnen Positionen nicht konkret beziffert werden müssen. Die Rechtsprechung zu der Frage ist sehr uneinheitlich, wie hoch der Lizenzschaden für eine nachweislich vorgenommene Urheberrechtsverletzung im Einzelfall aussieht. Genauso streitig ist die Frage, ob die Anwaltsgebühren für ein Abmahnschreiben „gedeckelt“ werden müssen bzw. ab wann die Deckelung nicht mehr greift. Im Urheberrechtsgesetz ist vor einiger Zeit eine Norm eingeführt worden
Häufig kommt bei Mandanten in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die Abmahnkanzleien im Falle eines Rechtsstreites höhere Summen geltend machen, wenn die zunächst geforderte Pauschalsumme durch den Abgemahnten abgelehnt wird. Das muss bejaht werden und einige Kanzleien versuchen den Zahlungsdruck zu erhöhen, in dem bereits außergerichtlich die Forderungen nach-und-nach erhöht werden.

Gerichtliche Verfahren

Immer wieder kommt die Frage auf, ob die Abmahnkanzleien denn auch tatsächlich klagen. Dieses muss bejaht werden. Geltend gemachte Zahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Wenn also auf eine Abmahnung nicht reagiert wird und der Abgemahnte monatelang nichts hört, ist die Sache damit nicht ausgestanden. Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung verjähren in der Regel in drei Jahren, so dass auch Jahre später noch etwas kommen kann und oft auch kommt.

Wir halten es für falsch, in jedem Fall auf Abahnungen keine Zahlungen zu leisten. Wir halten es auch für falsch, die Forderungen der Abmahnkanzleien „kampflos“ zu akzeptieren. Die Fälle unterscheiden sich und es sollte eine individuelle Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes vorgenommen werden.